Service

Weil wir ganz viel Wert auf Service legen, möchten wir Ihnen hier eine Möglichkeit zur Berechnung der Einkommensteuer anbieten und einige nützliche Formulare zum Download zur Verfügung stellen. Da diese in Microsoft Word 2000 bzw. Microsoft Excel 2000 erstellt wurden, können Sie sie selbstverständlich nach Ihren individuellen Bedürfnissen gestalten. Zur Ansicht der Verpflegungspauschalen benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader:

Einkommensteuer-Berechnung

Hier können Sie Ihre persönliche Einkommensteuer berechnen lassen. Geben Sie dazu bitte Ihr zu versteuerndes Einkommen in DM (1996 - 2001) oder in € (ab 2002) ohne Pfennig- oder Centbeträge ein, wählen Sie das entsprechende Jahr sowie die Steuertabelle (Splittingtabelle bei zusammenveranlagten Ehegatten) aus und klicken Sie auf "Berechnen". Im unteren Feld erscheint dann die festzusetzende Einkommensteuer.

Zu versteuerndes Einkommen: 
Jahr: 
davon Einkünfte aus
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit
Summe der Einkünfte:
Grundtabelle
Splittingtabelle
Einkommensteuer:
%

Aktuelle Rechnungslegung

Die nunmehr greifenden Vorschriften aus dem Umsatzsteuer- bzw. EU-Recht bedingen für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung die Beachtung verschiedener Neuerungen, die in beigefügter Musterrechnung dargestellt sind. HERUNTERLADEN

Kassenbuch

Nach Eingabe des Anfangsbestandes in diesem Excel-Kassenbuch wird nach jeder Bareinnahme oder -ausgabe der Tagessaldo ermittelt sowie der Seitenübertrag automatisch durchgeführt, so dass die Kontrolle des Bargeldbestandes erleichtert wird. Die Beispieleinträge möchten Ihnen eine erste Orientierungshilfe sein. Denken Sie bitte daran, die Bareinnahmen täglich aufzuzeichnen und die Belege über die einzelnen Einnahmen (z. B. Ausdruck der Registrierkasse) über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren aufzuheben, damit diese bei steuerlichen Außenprüfungen vorgelegt werden können. HERUNTERLADEN

Reisekostenabrechnung

Dieses Formular können Sie zur Abrechnung von Dienstfahrten bzw. Geschäftsreisen bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Privatvermögen verwenden, wobei eine automatische Berechnung des km-Geldes sowie der Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsaufenhalten anhand der steuerlich abzugsfähigen Höchstsätze erfolgt. HERUNTERLADEN

Fahrtenbuch

Die Ermittlung des privaten Anteils an den Kfz-Kosten eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs bzw. des lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteils des Personals aus der Kfz-Gestellung wird in der Regel nach der 1%-Methode ermittelt, wobei immer der Bruttolistenpreis des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung zu Grunde gelegt wird. Da dies gerade bei hochwertigen Fahrzeugmodellen sowie eines verhältnismäßig geringen privaten Nutzungsanteils außerordentlich nachteilig ist, bietet sich die Führung eines Fahrtenbuches an, um eine Berechnung des Privatanteils anhand der tatsächlichen Relation der Privatfahrten zu der Gesamtfahrleistung zu ermöglichen.

Beachten Sie bitte, dass die "1%-Regelung" für Einzelunternehmer und Personengesellschaften seit dem 01.01.2006 nurmehr dann angewendet werden darf, wenn das Fahrzeug zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird, wobei die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dem betrieblichen Bereich zuzurechnen sind.

Diese Tabelle dient zur Übernahme Ihrer handschriftlichen Grundaufzeichnungen, die Sie auf jeden Fall aufbewahren müssen, zur übersichtlicheren und einfacheren Berechnung des Privatanteils. HERUNTERLADEN

Verpflegungspauschalen

Die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienst- bzw. geschäftsreisen können sei dem 01.01.2009 ohne Einzelnachweis angesetzt werden. Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, der vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde.

Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Übersicht nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. HERUNTERLADEN


Stand 01/2009